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RoHS 3-Richtlinie (EU) 2015/863

Stellungnahme der Gargo - Gardengoods GmbH

Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS 3-Richtlinie)
Stand: 1.06.2019


Mit der Richtlinie (EU) 2015/863 der Kommission vom 31. März 2015, die im Fachjargon als "RoHS 3" bezeichnet wird, wurde die Liste der verbotenen Stoffe gemäß der EU-Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe (RoHS) in Elektro- und Elektronikgeräten von sechs auf zehn Stoffe erweitert. Die vier neuen Mitglieder der Gruppe sind allesamt Phthalate, die als Weichmacher verwendet werden.
Damit ein Produkt binnenmarktfähig bleibt, müssen Hersteller die richtlinienkonforme Ausführung ihrer Produkte in einem Konformitätsbewertungsverfahren nachweisen und dokumentieren (RoHS-Konformität). Diese Prozedur ist vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigten durchzuführen.
Ist durch das Konformitätsbewertungsverfahren die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen nachgewiesen, erstellt der Hersteller oder gegebenenfalls sein Bevollmächtigter die EU-Konformitätserklärung und bringt auf dem Produkt die CE-Kennzeichnung an. Dann darf das Produkt in Verkehr gebracht werden.
Mit der CE-Kennzeichnung dokumentiert der Hersteller nach außen, dass sein Produkt die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Dabei müssen nur diejenigen Elektro- und Elektronikgeräte die CE-Kennzeichnung nach RoHS aufweisen bzw. muss die EU-Konformitätserklärung ausgestellt werden, wenn die jeweiligen Produkte tatsächlich in den Geltungsbereich der RoHS-Richtlinie fallen.
Soweit ein Produkt unter die RoHS-Richtlinie fällt, begründet die CE-Kennzeichnung eine gesetzliche Vermutung, dass das jeweilige Gerät keine verbotenen Stoffe oberhalb der zulässigen Grenzen (1.000 ppm, jeweils bezogen auf das homogene Material) beinhaltet, über die erforderlichen technischen Unterlagen verfügt und nach Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens mit einer EU-Konformitätserklärung versehen wurde.
 
Die Anforderungen der Richtlinie ziehen sich durch die gesamte Lieferkette. Hersteller dürfen nur konforme Geräte in Verkehr bringen und sie müssen außerdem für die Erstellung der technischen Unterlagen sorgen, ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, eine entsprechende EU-Konformitätserklärung ausstellen und das Gerät mit dem CE-Kennzeichen versehen. Außerdem müssen sie die technischen Unterlagen sowie die EU-Konformitätserklärung zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des letzten Produkts aufbewahren und für Behörden bereithalten. Darüber hinaus müssen Produkte durch eine Typen-, Chargen-, Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen eindeutig identifizierbar sein. Über nicht konforme Produkte und deren Rückrufaktionen müssen Hersteller ein Verzeichnis führen und die Vertreiber darüber in regelmäßigen Abständen informieren.

Wir als Händler sind „Vertreiber“, indem wir die Produkte im Markt bereitstellen, und müssen mit der erforderlichen Sorgfalt prüfen, ob die an Sie gelieferten Elektro- und Elektronikgeräte den Anforderungen zum Inverkehrbringen genügen und ob der Hersteller bzw. Importeur seine Kennzeichnungspflichten einschließlich CE-Kennzeichnung erfüllt hat. Dieser Verpflichtung kommen wir bei jeder Lieferung an Sie nach.
Wir liefern ausschließlich entsprechende Produkte (Elektro- und Elektronikgeräte) an Sie aus, die alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen und deshalb mit einem CE-Zeichen versehen sind. Nicht verbunden mit dieser Pflicht ist allerdings eine Nachprüfung des Konformitätsbewertungsverfahrens der jeweiligen Hersteller.

Die Geschäftsleitung
Gargo - Gardengoods GmbH

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